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Staatlich anerkannter
Erholungsort im Ostalbkreis
Auch große Meister
haben klein angefangen
Autor: Frau Henkel
Artikel vom 06.12.2021

Unterricht an der Musikschule bis 22.12.2021 - unter 2G plus - Regel

Unterricht an der Musikschule bis 22.12.2021 - unter 2Gplus-Regel

11.12.2021

Regelung zum Zutritt zu Angeboten der Musikschule in der Schulzeit, Schulferien und freiwilliger Quarantäne

Die bisherigen Regelungen für den Zugang zur Musikschule und die Teilnahme an Angeboten der Musikschule für Kinder und Jugendliche mit den entsprechenden Nachweispflichten gelten (zunächst) unverändert weiter. Kinder und Jugendliche, die in den Schulen regelmäßig getestet werden und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können am Unterrichtsbetrieb der Musikschule weiterhin ohne zusätzlichen Testnachweis teilnehmen. Gleiches gilt für Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.

Diese Befreiung von Kindern und Jugendlichen von den allgemeinen Zutrittsbeschränkungen und Nachweispflichten gilt jedoch nur außerhalb der Schulferien der allgemein bildenden Schulen bzw. für die Zeiträume, in denen die Schüler*innen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen. In den Weihnachtsferien müssen Kinder und Jugendliche (mit Ausnahmen, siehe nachstehend), die an Angeboten der Musikschulen in geschlossenen Räumen teilnehmen wollen, in der Alarmstufe II einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Gleiches gilt auch hier für Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.

Von den o.g. Nachweispflichten für den Zutritt von Kindern und Jugendlichen zu Angeboten der Musikschulen in den Schulferien sind folgende Personengruppen ausgenommen:

* Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult worden sind,

* Kinder und Jugendliche, die bereits geimpft sind und einen vollständigen Impfschutz haben (=abgeschlossene Grundimmunisierung), wenn seit der letzten dafür erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,

* Kinder und Jugendliche, deren Infektion maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss mittels PCR-Test erfolgen).

 

Personen nach vollendeten 18. Lebensjahr ist künftig der Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern mit negativem Antigen- oder PCR-Testnachweis gestattet (2G+).

Ausgenommen sind von der Testpflicht bei der 2Gplus-Regelung sind allerdings

* Personen mit einer Booster-Impfung,

* Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind

* Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss mittels Nukleinsäurenachweis / PCRTest erfolgen).

 

Für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, bleibt es bei den bisherigen Nachweispflichten für den Zutritt zu Musikschul-Angeboten in geschlossenen Räumen. Gemäß § 15, Abs. 2 CoronaVO ist der Zutritt zu Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen auch in den Alarmstufen nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Dies gilt auch für nicht-immunisierte Personen.