Aktuelles: Waldstetten

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Staatlich anerkannter
Erholungsort im Ostalbkreis
Auch große Meister
haben klein angefangen
Autor: Frau Henkel
Artikel vom 04.06.2021

Bescheinigung über negativen Coronatest erforderlich - UPDATE!

Präsenzunterricht in allen Fächern nach Vorlage einer Testbescheinigung bzw. für Genese und Geimpfte

Ab 07.06.2021 tritt eine neue Corona-Verordnung in Kraft.

Alle Fächer dürfen wieder in Präsenz unterrichtet werden. Auch Blasinstrumente und Gesang. 

Leider ändern sich aber jetzt die Zugangsvoraussetzungen. Alle Schüler die das 6. Lebensjahr vollendet haben, brauchen eine Bescheinigungüber einen negativen Coronatest. Diese darf nicht älter als 24 Stunden sein. Eine Ausnahme stellen die Testungen der allgemeinbildenden Schulen dar. Die Bescheinigungen dieser Tests haben eine Gültigkeit von 60 Stunden. Laut einer Anweisung des Kultusministeriums sollen die Schulen Testbescheinigungen ausstellen. Werden Kinder und Jugendliche an der allgemeinbildenen Schule getestet, ist die Bescheinigung auch für die Musikschule geeignet und ermöglicht die Teilnahme am Präsenzunterricht.

Genesene und geimpfte Personen benötigten keine Testbescheinigung.

Update vom 12.06.2021:

Das hat Kultusministerium seine Ausführungshinweise zu Eigenbescheinigungen der Erziehungsberechtigten über häusliche Coronatestungen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2b CoronaVO Schule wie folgt geändert:

Die Eigenbescheinigungen können (von den Erziehungsberechtigten) wie bisher für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen und der der Grundstufen der SBBZ, ausgestellt werden, die nicht in der Organisationshoheit der Schulen selber auf das Corona-Virus getestet werden. Neu ist, dass diese Grundschulen, SBBZ und Schulkindergärten die Eigenbescheinigungen der Eltern nun mit einem Formular bestätigen können und dadurch

a) die Geltungsdauer der eigenbescheinigten häuslichen Testungen auf 60 Stunden ab Testzeitpunkt erweitert wird,

b) die so bestätigten Eigenbescheinigungen der Eltern auch als Nachweis eines negativen Corona-Test für die Teilnahme an Präsenzangeboten von Musikschulen und andernorts in der außerschulischen Bildung verwendet werden kann.

 

Auch wenn wir uns eine noch einfachere Alternative gewünscht hätten, wie Kinder und Jugendliche den Musikschulen einen negativen Corona-Test nachweisen können, sind wir über die neue Regelung dankbar.

Sollten sich weiter Änderungen ergeben werden wir dies an dieser Stelle veröffentlichen.